Abzüge § 50 f Beamt V Gesetz
Beitrag zur ges. Krankenversicherung
Pflegeleistung
20.12.2012
Abzug Pflegeleistung § 50 f BeamtVG.
Gemäß § 50f BeamtVG sind die zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu mindern.
Im Ergebnis unterliegen die Versorgungsempfänger/innen des Bundes somit der gleichen Belastung wie sozialversicherungspflichtige Rentner/innen, indem sie einen Beitrag zur Pflegeversicherung und außerdem einen Abzug in Höhe von aktuell 0,975 Prozent (ab 01.01.2013 1,025 Prozent) der Versorgungsbezüge zu tragen haben.
Die Minderung von derzeit 0,975 Prozent (ab 01.01.2013 1,025 Prozent) der Versorgungsbezüge kommt dem Bundeshaushalt zugute, aus dem die Beihilfeleistungen finanziert werden.
Quelle Telekom